Gremienarbeit im PV

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Erstellt am Mittwoch, 09. Mai 2012 13:40
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 18. Juli 2017 20:24

Die pastorale Arbeit im PV wird durch die Arbeit der Gremien unterstützt.

Auf Pastoralverbundsebene kümmert sich der Pastoralverbundsrat (PVR) um die gemeinsamen Aufgabenfelder.

In den drei Gemeinden gibt es jeweils einen Pfarrgemeinderat (PGR) und einen Kirchenvorstand (KV).


Statut der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Paderborn vom 5. April 2001 in der Fassung der Änderung vom 18. Februar 2005 (In-Kraft-Treten: 1. April 2005)

§ 1 Auftrag des Pfarrgemeinderates

(1) Der Pfarrgemeinderat ist in Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Dekret „Christus Dominus“, Nr. 27) der vomErzbischof eingesetzte Pastoralrat der Gemeinde und zugleich das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Dekret „Apostolicam actuositatem“, Nr. 26).

(2) Der Pfarrgemeinderat trägt und gestaltet als Gremium der pastoralen Mitverantwortung das Leben der Pfarrgemeinde im Rahmen des Pastoralverbundes in besonderer Weise mit. Zusammen mit dem Pfarrer, den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Kirchenvorstand nimmt er die Herausforderungen im Lebensraum der Gemeinde wahr. Er führt alle Kräfte zur Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen. Die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralverbund verfolgt er unter Wahrung der Selbstständigkeit der Ortsgemeinde, insbesondere durch Mitwirkung im Koordinierungskreis.

(3) Der Pfarrgemeinderat dient der Sendung der Pfarrgemeinde zu Verkündigung, Liturgie, Caritas und Weltdienst, sowie dem Gemeindeaufbau im Sinne des Evangeliums.

(4) In allen Pfarrgemeinden ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden.

§ 2 Aufgabe des Pfarrgemeinderates

(1) Gemeinsam mit dem Pfarrer und den pastoralenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern erforscht der Pfarrgemeinderat alle die Pfarrgemeinde betreffenden Fragen. Er berät diese, beschließt Maßnahmen und Projekte und sorgt für deren Durchführung, falls kein anderer Träger zuständig oder zu finden ist.

(2) Dies bedeutet insbesondere die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie dieSituation und das spezielle Profil der eigenen Gemeinde wahrzunehmen, diese im Licht desEvangeliums zu deuten und angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu handeln.

(3) Dieses Handeln orientiert sich am Auftrag desPfarrgemeinderates nach § 1 und den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen, z.B. in den Bereichen Berufs- und Arbeitswelt, caritative und soziale Dienste und Fragen der sozialen Gerechtigkeit, Ehe und Familie in ihren unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenssituationen, Erwachsenenbildung, Erziehung und Schule, Jugendarbeit, Evangelisierung und Eine Welt, sowie Ökumene.

(4) Weitere Aufgaben des Pfarrgemeinderates sind:

§ 3 Zusammensetzung

(1) Der Pfarrgemeinderat setzt sich aus amtlichen,gewählten und berufenen Mitgliedern zusammen, wobei der Anteil der gewählten Mitglieder nach Möglichkeit in etwa 2/3 der Gesamtzahl ausmachen sollte. In jedem Fall müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder gewählt sein.

(2) Mitglied kraft Amtes ist der Pfarrer der von ihmgeleiteten Gemeinde. Obliegt dem Pfarrer die Leitung mehrerer Gemeinden, so kann er einen Priester, einen Diakon, eine Gemeindereferentin oder einen Gemeindereferenten mit einem amtlichen Seelsorgeauftrag im Bereich des Pastoralverbundes (Pastoralteam) delegieren, der bzw. die an seiner Stelle dem Pfarrgemeinderat als amtliches Mitglied angehört. Zumindest einem Pfarrgemeinderat muss er selber angehören.

(3) Jedes weitere Mitglied des Pastoralteams muss einem Pfarrgemeinderat des Pastoralverbundes als amtliches Mitglied angehören. Die Zuweisung obliegt dem Leiter des Pastoralverbundes und soll in der Regel für die Dauer der Amtszeit des Pfarrgemeinderates gelten. Ist der Leiter des Pastoralverbundes nicht zugleich der Pfarrer der betroffenen Pfarrgemeinde, so bedarf es der vorgängigen Absprache mit dem Pfarrer.

(4) Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes, so kann der Leiter beratend an denSitzungen des Pfarrgemeinderates teilnehmen.

(5) Die zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden von der Pfarrgemeinde unmittelbarund geheim nach Maßgabe einer eigenen Wahlordnung gewählt.

(6) Im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat beruft der Pfarrer weitere Männer und Frauen alsMitglieder, die durch ihre Kenntnisse sowie durchihren persönlichen Einsatz oder durch Mitarbeit in einer Gruppe bzw. in einem Verband die Aufgaben des Pfarrgemeinderates fördern können. Ferner sollten insbesondere Gruppen berücksichtigt werden, die durch die Wahl nicht angemessen vertreten sind.

(7) Ein Mitglied des Kirchenvorstandes, sowie einVertreter oder eine Vertreterin der in den Einrichtungen der Kirchengemeinde tätigen hauptberuflichen Angestellten nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Benennung obliegt dem Pfarrer.

§ 4 Dauer der Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt vierJahre. Der Pfarrgemeinderat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Gremiums im Amt.

(2) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat nicht mehrgegeben, kann die Schiedsstelle gem. § 9 Abs. 6 angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Weiterarbeit des Pfarrgemeinderates zu bewirken, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft innerhalb einer Amtsperiodeim Pfarrgemeinderat endet außer durch Tod:

a) durch Rücktritt, der schriftlich gegenüber dem Pfarrer, dem Regionaldekan oder gegenüberdem Erzbischöflichen Generalvikariat zu erklären ist;

b) durch Aufhebung der Mitgliedschaft, die aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag desPfarrgemeinderates oder des Pfarrers nach Anhörung des Betroffenen und unter Einschaltung der Schiedsstelle (vgl. § 9 Abs. 6) durchden Erzbischof ausgesprochen werden kann;

c) in den Fällen des § 3 Nr. 2 u. 3 zusätzlich durchAmtsverlust;

d) in den Fällen des § 3 Nr. 5 und 6 zusätzlichdurch Verlust der Wählbarkeit zum Pfarrgemeinderat (vgl. Wahlordnung).

(2) In den Fällen des Verlustes der Mitgliedschaftdurch Tod und nach den Buchstaben a), c) undd) ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich durch den Pfarrer oder den Regionaldekan zu informieren.

(3) Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Mitgliedes, so rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen nach. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines berufenen Mitgliedes kann der Pfarrer im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat für die laufende Amtszeit ein neues Mitglied nachberufen.

(4) Sinkt die Anzahl der gewählten Mitglieder unterdie Mehrheit aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates, so ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen bis hin zur möglichen Anordnung von Neuwahlen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus…

(2) Die oder der Vorsitzende bereitet mit dem Vorstand die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor.Sie oder er beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates im Einvernehmen mit dem Vorstandunter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich ein und leitet sie. Ist die Einladung nicht form- oder fristgerecht erfolgt, so kann die Sitzung dennoch stattfinden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes, so ist dem Leiter jeder Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Die oder der Vorsitzende kann sich von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen.

(3) Die Mitgliedschaft im Vorstand des Pfarrgemeinderates endet

a) durch Beendigung der Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat;

b) durch Rücktritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Pfarrer oder dem Regionaldekan, die in diesem Fall unverzüglich das setzen haben, oder gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat erfolgen muss;

c) in den Fällen der gewählten Vorstandsmitglieder zusätzlich durch Abwahl durch die Mehrheitder Mitglieder des Pfarrgemeinderates; über eine erfolgte Abwahl hat der Pfarrer das Erzbischöfliche Generalvikariat umgehend zu informieren. Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Vorstandsmitgliedes im Vorstand, so wählt der Pfarrgemeinderat ein neues Vorstandsmitglied. Ist für die Zeit bis zur Neuwahl keine Vorsitzende bzw. kein Vorsitzender oder insgesamt kein Vorstand vorhanden, so obliegen für diese Zeit dem Pfarrer deren Aufgaben.

§ 7 Sachausschüsse

Zu einzelnen Themen und Aufgaben kann der Pfarrgemeinderat Sachausschüsse bilden, in denen auchNichtmitglieder mitwirken können.

§ 8 Konstituierung

(1) Der Pfarrer lädt die amtlichen und gewähltenMitglieder spätestens drei Wochen nach der Wahl zu einer Sitzung ein, in der das Einvernehmen über die Aufgabenstellung und die Berufungen erbeigeführt werden soll.

(2) Bis zum Ablauf von drei weiteren Wochen lädt der Pfarrer die Mitglieder des Pfarrgemeinderates zur konstituierenden Sitzung ein. Der Pfarrer führt den Vorsitz bis zur Übernahme des Amtes durch die gewählten Vorsitzenden.

(3) Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes, so ist der Leiter jeweils schriftlichüber die Einladungen in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Arbeitsordnung

(1) Der Pfarrgemeinderat tritt mindestens einmal imVierteljahr und immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Pfarrer dies verlangen. Der oder die Delegierte (§ 3 Abs. 2) bedarf für ein solches Verlangen einer besonderen Bevollmächtigung durch den Pfarrer.

(2) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich, soweit nicht Fragen zur Person beraten werden oder der Pfarrgemeinderat die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung beschließt. Die Sitzungen des Vorstandes und der Sachausschüsse sind nicht öffentlich. Die Termine der Sitzungendes Pfarrgemeinderates sind in der Gemeinde ingeeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wennmehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- undSittenlehre sowie dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Erzbischof unter Angabe von Gründen.

(5) Erklärt der Pfarrer förmlich aufgrund der durchsein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe von Gründen, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage ist im Pfarrgemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung auch nicht zustande, kanndie zuständige Schiedsstelle angerufen werden.Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Erzbischof.

(6) Die Schiedsstelle wird beim Regionaldekan eingerichtet. Ihr gehört der Regionaldekan an, derzwei weitere Personen hinzuzieht.

(7) Die Schiedsstelle nimmt die ihr nach diesem Statut zugewiesenen Aufgaben wahr. Darüber hinaus kann sie bei allen Konfliktfällen innerhalb des Pfarrgemeinderates von den Beteiligten angerufen werden, wobei in diesen Fällen die Schiedsstelle über die Annahme des Konfliktfalls zurSchlichtung mit einfacher Mehrheit der Mitgliederentscheidet.

(8) Über jede Sitzung des Pfarrgemeinderates ist einErgebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll gehört zu den amtlichen Akten und ist im Pfarrarchiv aufzubewahren. Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes, so ist dem Leiter jeweils eine Protokollabschrift zur Verfügung zustellen.

§ 10 Inkraftsetzung

Das Statut tritt am 1.5.2001 in Kraft. Gleichzeitig wirddas Statut der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Paderborn vom 18.2.1977 (KA 1977, Nr. 76. S. 38ff.) in der Fassung der Änderung der Wahlordnung und des Statutes der Pfarrgemeinderäte vom 7.5. 1985 (KA 1985, Nr. 102., S. 78) aufgehoben. Im Übrigen bleiben einzelgesetzliche Regelungen zu Pfarrgemeinderäten im Erzbistum unberührt.

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